Satzung des Vereins
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Naturknall“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Naturknall e.V.“ führen
- Der Verein hat seinen Sitz in 50823 Köln
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Der Zweck des Vereins
- Der Naturknall Verein mit Sitz in 50823 Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Umweltschutz und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Zwecksverwirklichung
- Wissenschaft und Forschung: Der Verein möchte in der deutschen Öffentlichkeit über unterschiedliche Herstellungsverfahren in der Weinproduktion aufklären und die in der Satzung definierte Herstellungsweise bekannter machen. Dafür werden Forschungsaufträge an Fachlabore vergeben.
- Förderung von Umweltschutz: Durch die Förderung der bestehenden Naturweinanbauflächen und das Ziel deren Anteil im Rahmen der Naturweinförderung zukünftig zu erhöhen, wird Naturschutz durch biologischen oder biodynamischem Anbau nachhaltig unterstützt.
- Berufsbildung : Zusätzlich sollen die Unterschiede zwischen Naturwein und konventionellem Wein herausgestellt werden. Ziel der Aufklärung ist die Förderung eines stärkeren Bewusstseins von ProduzentInnen, HändlerInnen und EndverbraucheInnen für naturbelassenen Weinanbau und naturbelassene Weinproduktion. Naturknall e.V. möchte durch die Vereinsarbeit und die Förderung der Transparenz in der Naturweinherstellung durch Wissensvermittlung einen Beitrag dazu leisten, dass in der gesamten Weinbranche zukünftig mehr Wert auf Transparenz bzgl. der Inhaltsstoffe und deren Deklaration gelegt wird.
Der Verein möchte als Plattform zum allgemeinen Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen den genannten Akteuren beitragen. Wissen und Erfahrungen sollen gesammelt und zugänglich gemacht werden, unter anderem durch die folgenden Instrumente und Maßnahmen:
- Organisation von Veranstaltungen und Seminaren
- Erstellung eines Internetauftritts und eine daran angebundene Wissensdatenbank
- Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit
- 3 Langfristige Ziele
Der Verein strebt an, die Sichtbarkeit der unter die Naturweinrichtlinien fallende Produkte für KonsumentInnen zu erhöhen, indem HerstellerInnen die Möglichkeit bekommen, ihre Weine mit einem Naturknall-Label zu versehen.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Es gibt drei verschiedene Arten von Mitgliedschaft
Für Natürliche Personen (Privatperson):
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden
Der Mitgliedsantrag erfolgt gegenüber dem Vorstand
Die Mitgliedschaft wird durch Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme)
Die Mitgliedschaft für natürliche Personen endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat
- Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen
Für Weingüter
- Mitglied des Vereins kann jedes Weingut werden, welches den Bedingungen entspricht (siehe Anbau und Verarbeitung)
- Der Mitgliedsantrag erfolgt gegenüber dem Vorstand
- Die Mitgliedschaft wird durch Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme)
- Die Mitgliedschaft von Weingütern muss jedes Jahr neu beantragt werden, ggfs mit Änderungen des Status.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat
- Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen
Weitere Bedingungen für Weingüter:
- Eine Endanalyse der Weine muss vorgelegt werden
- Ein Fragebogen zum Betrieb muss in aller Ehrlichkeit ausgefüllt werden, die Vorstandsmitglieder erlauben sich Nachfragen, Besuche, um selbst einen Eindruck zugewinnen
- Da manche Weingüter erst den Weg Richtung Naturwein einschlagen, werden sie in drei verschiedenen Kategorien auf der Webseite des Naturknall Vereins dargestellt – 1/3 – 2/3 – 3/3 der Produktion als Naturwein
Für gastronomische Betriebe/ Handelsbetriebe
- Mitglied des Vereins kann jede gastronomische Betriebe/Handelsbetrieb werden, welches den Bedingungen entspricht (s.u.)
- Der Mitgliedsantrag erfolgt gegenüber dem Vorstand
- Die Mitgliedschaft wird durch Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme)
- Die Mitgliedschaft von gastronomische Betrieben/Handelsbetrieb muss jedes Jahr neu beantragt werden, ggfs mit Änderungen des Status.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat
- Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen
Bedingungen für gastronomische Betriebe/Handelsbetriebe:
- Offenlegung der Weinkarte/ Sortiments
- Propagierung der Idee Naturwein im Vordergrund
- Wissen über die Machart (geschwefelt oder nicht, usw…) und diese Informationen für die Verbraucher offensichtlich bereithalten
- Da manche gastronomische Betriebe/Handelsbetriebe erst den Weg Richtung Naturwein einschlagen, werden sie in drei verschiedenen Kategorien auf der Webseite des Naturknall Vereins dargestellt – 1/3 – 2/3 – 3/3 der Weinkarte/Sortiments Naturwein
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 15.01. zu entrichten
- Der Mitgliedsbeitrag mit Eintritt wird anteilig auf das Jahr berechnet (in Monaten)
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen
- Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen
- Die Mitgliedsbeiträge orientieren sich nach folgendem Schema:
Privatpersonen |
36€/Jahr |
Weingüter |
120€/Jahr |
Handelbetriebe |
120€/Jahr |
Gastronomische Betriebe |
120€/Jahr |
§ 6 Selbstlose Tätigkeit – Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen
- Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellung durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus einem/er Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen, einem/einer Schatzmeister/in sowie einem/einer Schriftführer/in. Die Anzahl und Ämter der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
• die Aufnahme neuer Mitglieder
Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 1 Jahr (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers/seiner Nachfolgerin im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer StellvertreterIn einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche muss eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin. Die Beschlüsse des Vorstands sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der SchriftführerIn, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung
• Auflösung des Vereins
• Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
• die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder
• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
• Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern. - Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten. Die Einladung kann auch in digitaler Form per Mail versendet werden ( Textform)
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem StellvertreterIn und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden VersammlungsleiterIn geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen
- Die Art der Abstimmung bestimmt der/die VersammlungsleiterIn. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag
- Kann bei Wahlen kein/e KandidatIn die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom/von der ProtokollführerIn und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Umweltschutz.
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Errichtung und Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 18.09.2020 errichtet. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Definition von Naturwein durch den Naturknall e.V.
Der Verein schafft zur Orientierung und zum Schutz der KonsumentInnen eine Definition für Naturwein für den deutschen Raum:
- Der Anbau ist obligatorisch ohne synthetische Mittel, biologisch, bio-dynamisch, mit oder ohne Label
- Die Weinlese erfolgt per Hand
- Nur die traubeneigenen Hefen sind für die Vergärung erlaubt
- Es gibt keine mutwillige Abänderung der ursprunglichen Traubenbeschaffenheit, kein Einsetzen von Techniken wie Filtration, Pasteurisierung, Umkehrosmose, Thermovinifikation…
- Es werden keine Zusatzstoffe/ Hilfsmittel verwendet, mit der Ausnahme von Schwefel. Ein Naturwein enthält wenig oder gar keinen zugefügten Schwefel.
- Der Zeitpunkt und die Menge für die Schwefelung muss offen gelegt werden.
- Keine Schwefelung während des Gärprozesses. Frühestens beim letzten Abziehen oder beim Füllen darf der Schwefel zugesetzt werden.
- Gesamt Schwefelgehalt nach Abfüllung:
Rotwein, Schaumwein: 0 ( natürliche Spuren) bis 30 mg/l
Weißwein: 0 ( natürliche Spuren) bis 30 mg/l, unabhängig vom Restzuckergehalt.
Definition von Naturwein durch den Naturknall e.V.
Der Verein schafft zur Orientierung und zum Schutz der KonsumentInnen eine Definition für Naturwein für den deutschen Raum:
- Der Anbau ist obligatorisch ohne synthetische Mittel, biologisch, bio-dynamisch, mit oder ohne Label
- Die Weinlese erfolgt per Hand
- Nur die traubeneigenen Hefen sind für die Vergärung erlaubt
- Es gibt keine mutwillige Abänderung der ursprunglichen Traubenbeschaffenheit, kein Einsetzen von Techniken wie Filtration, Pasteurisierung, Umkehrosmose, Thermovinifikation…
- Es werden keine Zusatzstoffe/ Hilfsmittel verwendet, mit der Ausnahme von Schwefel. Ein Naturwein enthält wenig oder gar keinen zugefügten Schwefel.
- Der Zeitpunkt und die Menge für die Schwefelung muss offen gelegt werden.
- Keine Schwefelung während des Gärprozesses. Frühestens beim letzten Abziehen oder beim Füllen darf der Schwefel zugesetzt werden.
- Gesamt Schwefelgehalt nach Abfüllung:
Rotwein, Schaumwein: 0 ( natürliche Spuren) bis 30 mg/l
Weißwein: 0 ( natürliche Spuren) bis 30 mg/l, unabhängig vom Restzuckergehalt.